Ambulante Angebote

28.09.2020 Daniel Suppus

Im Bereich der ambulanten Hilfeangebote bietet der Träger regional und sozialräumlich orientiert multiprofessionelle Teams mit sozialpädagogischer Ausbildung. Die Teams arbeiten auf der Grundlage des systemischen Ansatzes. Die Familie wird als eigenständiges System betrachtet, zu dem alle Familienmitglieder gleichermaßen gehören. Die Arbeit mit den Eltern, Kindern, Jugendlichen, jungen Erwachsenen und anderen Bezugspersonen erfolgt mit der Konzentration auf Lösungsansätze und Ressourcenstärkung.

Die Hilfen können dabei je nach Festlegung im Hilfeplangespräch und somit der Betrachtung des Einzelfalls unterschiedlich lange Zeiträume einnehmen. Die Bereiche der Partizipation und Beschwerde werden innerhalb der Teams nach den gültigen Qualitäts- und Leistungsbeschreibungen umgesetzt.

Die Teams haben regelmäßige Teambesprechungen mit der Erziehungsleitung und erhalten externe Supervision. Zusätzlich nehmen die Mitarbeiter*innen kontinuierlich an internen und externen Fort- und Weiterbildungen teil. Zur weiteren Qualifizierung der Mitarbeiter*innen zu speziellen Themenbereichen der täglichen Arbeit setzt der Träger gesonderte Fortbildungstage an.

Die fachliche Begleitung, Koordinierung der Fallanfragen und Organisation ist über die Erziehungsleitung und die Regionalleitung abgesichert. Hierüber findet zudem der übergreifende Fachaustausch mit der Schwestergesellschaft Leben(s)zeit gGmbH statt.

Zu den ambulanten Hilfemaßnahmen des Trägers zählen:

Begleiteter Umgang

In diesem Angebot werden Eltern bei der Umsetzung von amtlich oder gerichtlich festgesetzten Umgangsregelungen begleitet. Das Angebot soll den Kindern ermöglichen, unabhängig der gegenläufigen Interessen der Sorge- und Erziehungsberechtigten Kontakt zu wichtigen Bezugspersonen zu erhalten. Der dabei eingesetzte Sozialpädagoge nimmt in den Kontakten eine vermittelnde Rolle zwischen den Erwachsenen ein und stärkt die Rechte und Interessen des Kindes.

Die gesetzliche Grundlage ist der § 18 Abs. 3 SGB VIII.

Erziehungsbeistand, Betreuungshelfer

Bei der Betreuungsform des Erziehungsbeistandes bzw. Betreuungshelfers handelt es sich um eine der grundlegenden Regelleistungen im ambulanten Hilfespektrum. In den verschiedensten Bereichen des täglichen Lebens werden Alleinerziehende, Jugendliche und junge Erwachsene je nach im Hilfeplan festgesetzten pädagogischen Auftrag durch die Fachkraft des Trägers unterstützt. Als kontinuierliche Bezugsperson schaffen die Helfer*innen Vertrauen zu den Klienten und stärken ihre Ressourcen.

Die gesetzliche Grundlage ist der § 30 SGB VIII.

Sozialpädagogische Familienhilfe

Zur Unterstützung von Familien mit Kindern und Jugendlichen wird dieses Angebot eingesetzt. Es handelt sich hierbei ebenfalls um eine bedeutsame Regelleistung im Bereich der ambulanten Hilfen. Dabei steht die Stärkung der Ressourcen und somit die Hilfe zur Selbsthilfe im Zentrum der angebotenen Leistung. Neben der Bearbeitung bestehender Konflikte und der Unterstützung und Aktivierung zur Lösungsfindung ist das Ziel, weiterführende Ressourcen zu aktivieren, um nachhaltig eine Selbststärkung des jeweiligen Familiensystems zu erzielen.

Die gesetzliche Grundlage: § 31 SGB VIII.

Intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung

Jugendliche und junge Erwachsene, die sich im Prozess der Verselbstständigung befinden und einer intensiveren Unterstützung zur erfolgreichen Bewältigung dieses bedeutsamen Lebensabschnittes bedürfen, erhalten Hilfen in Form dieses Angebotes. Gemeinsam werden Strategien zur Erschließung des Sozialraumes und der Nutzung der eigenen Ressourcen entwickelt, getestet und umgesetzt.

Die gesetzliche Grundlage ist der § 35 SGB VIII.

Frühförderung STEEP™

Präventiv die Eltern-Kind-Beziehung positiv zu stärken, das ist das Ziel der STEEP™-Hilfe (Steps Towards Effective Enjoyable Parenting). Junge Eltern werden nach Möglichkeit und ggf. erkannter Notwendigkeit bereits vor der Entbindung in Form von Gruppen- und Einzelangeboten gestärkt und erfahren Unterstützung, um eine positive Beziehung zu ihrem Kind zu entwickeln.

Die gesetzliche Grundlage entsprechen den Anforderungen der §§ 16, 27 und 28 KJHG und im Rahmen der Einbindung in Hilfen nach §§ 30, 31, 34, 35 SGB VIII.